Reisende und psychiatrische Arzneimittel - Psychiatrische Praxisgemeinschaft Zürich | PPZ

Reisende und psychiatrische Arzneimittel

Reisen in ein Land im Schengenraum

Patientinnen und Patienten, die aus der Schweiz in ein Land im Schengenraum reisen und die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung betäubungsmittelhaltige Arzneimittel mit sich führen, müssen  bei einer allfälligen Kontrolle eine ärztliche Bescheinigung vorweisen können.  Durch die ärztliche Bescheinigung werden Schwierigkeiten mit Zollbehörden bei Reisen innerhalb des Schengenraums vermieden. 

Die gängigsten Betäubungsmittel, die unter Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 fallen, sind Opioid-Analgetika  (Schmerzmittel vom Morphin-Typ), Wirkstoffe für Substitutionsbehandlungen (bspw. Methadon), Anxiolytika (angstlösende Medikamente), sogenannte «Z-Schlafmittel» sowie Sedativa (Beruhigungsmittel) aus der Gruppe der Benzodiazepine.

Auf Anfrage der Patientin oder des Patienten stellen wir als verschreibende Ärztin und Ärzte die Bescheinigung, das sogenanntes «Schengenformular», aus für max. 1 Monat.

Wenn die Medikamente durch die PPZ abgegeben werden, muss eine Kopie der Bescheinigung  an die zuständige kantonale Behörde (Kantonsapotheke) geschickt werden.
Wenn die Medikamente durch eine Apotheke abgegeben werden, so ist die ärztliche Bescheinigung von der Apothekerin oder vom Apotheker noch zu beglaubigen. In diesem Fall stellt die Apothekerin oder der Apotheker der Kantonsapotheke eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung zu.

Durchreise oder Reiseziel in ein Land ausserhalb des Schengenraums

Wenn Sie psychiatrische Medikamente einnehmen und planen, in ein Land ausserhalb des Schengenraums zu reisen, müssen Sie wissen, welche Medikamente und wie viele Dosen Sie legal ins Ausland oder bei der Rückkehr in die Schweiz mitnehmen können. 

Vorausgesetzt das Zielland erlaubt dies und wenn es sich nicht um verbotene Betäubungsmittel handelt,  können Patientinnen und Patienten aus der Schweiz ohne Ausfuhrbewilligung die Menge an Betäubungsmitteln mitnehmen, die sie für eine Behandlungsdauer von maximal 1 Monat benötigen. 

Sie finden die «General Information for Travellers Carrying Medicines Containing Controlled Substances» auf der  Webseite des «International Narcotics Control Board». Auf Anfrage der Patientin oder des Patienten stellen wir als verschreibende  Ärzte die nötige Bescheinigung (Certificate for the Carrying by Travelers under Treatment of Medical Preparations containing Narcotic Drugs and/or Psychotropic Substances) aus.

Es gilt zu beachten, dass die Gesetzgebung von Land zu Land sehr unterschiedlich sein kann und jedes Land die Einfuhr von Psychopharmaka anders regelt. Über die im Zielland geltenden Bestimmungen für das Mitführen von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten sollten Reisende  die «Country Regulations for Travellers Carrying Medicines Containing Controlled Substances» des United Nations Office on Drugs and Crime – International Narcotics Control Board (INCB)» konsultieren. 

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